Hygienekonzept ab 02.11.2021

Hygienekonzept und Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Umgang mit der Corona Pandemie im Schuljahr 2021/22

Gültig ab 02.11.2021

 

  1. Zugangsregeln zum Schulgelände, -gebäude, zu den Klassenräumen und den Toiletten
  • Die Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Busch-Realschule betreten und verlassen das Schulgelände ausschließlich über das Tor neben der Mensa (Tor WBRS).
  • Die Schülerinnen und Schüler betreten und verlassen das Schulgebäude über Eingang D2. Diejenigen die in der zweiten Etage Unterricht haben, benutzen ausschließlich den Flurbereich C und diejenigen, die in der ersten Etage Unterricht haben, benutzen ausschließlich den Flurbereich D.
  • Lehrkräfte und Eltern dürfen das Gebäude auch über die  Eingänge C1 und D1 betreten und verlassen.
  • Vor dem Betreten des Klassenraumes sind die Hände zu desinfizieren.
  • Während des gesamten Unterrichtstages sind alle schulischen MitarbeiterInnen mitverantwortlich dafür auf die Umsetzung der Verhaltensregeln und Hygienevorschriften (Abstandsregel, Maskenpflicht, Einhaltung der markierten Wege, Rechtsverkehr, Nutzung der Sanitäranlagen, Zugang zum Gebäude, Verlassen des Gebäudes, etc.) zu achten und die Kinder im Bedarfsfall zu ermahnen bzw. nach Hause zu entlassen.
  • Die Klassenräume werden morgens ab 7:50 Uhr von der unterrichtenden Lehrkraft geöffnet und bleiben in der Regel während des gesamten Unterrichts offen, damit Türklinken nicht unnötig angefasst werden müssen. Nach Eintreffen in der Schule gehen die Schülerinnen und Schüler schnellstmöglich auf dem vorgesehenen Weg in den Klassenraum und halten sich an dem für sie vorgesehenen Sitzplatz auf (fließendes Betreten des Gebäudes).
  • Wege innerhalb der Klassenräume und durch das Gebäude werden auf das Notwendige beschränkt. Dabei müssen alle Wegmarkierungen und Regelungen von allen am Schulleben beteiligten beachtet werden.
  • Nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltung verlassen die Schülerinnen und Schüler umgehend auf dem vorgegebenen Weg das Schulgebäude und das Schulgelände.
  1. Pausenregelung
  • Als Pausenhof dient der Wilhelm-Busch-Realschule der Bereich vom Eingangstor neben der Mensa bis einschließlich zum Basketplatz.
  • Wenn auf dem Pausenhof gegessen wird ist unbedingt ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  • Im Klassenraum darf nur ausnahmsweise (z.B. Regenpause) gegessen werden. Dabei essen Schülerinnen und Schüler, die nebeneinander sitzen nicht zeitgleich sondern zeitlich versetzt.

 

  1. Sanitäranlagen
  • Während der Unterrichtszeit benutzen maximal 2 Personen gleichzeitig eine Sanitäranlage. Wenn eine Sanitäranlage besetzt sind, dann muss unter Wahrung des Mindestabstandes auf dem Flur gewartet werden.
  • Die Türen zu den Sanitäranlagen bleiben geöffnet.
  • Jeder Klasse und jedem Kurs wird eine Sanitäranlage zugeteilt. Die Zuteilung wird durch einen Aushang im Unterrichtsraum
  • Alle Sanitäranlagen werden mit Seifenspendern (Flüssigseife) und Einmalhandtüchern ausgestattet.
  • Anleitungen zum richtigen Händewaschen hängen in allen Sanitäreinrichtungen aus.
  • Die Sanitäranlagen werden regelmäßig während der Unterrichtszeit und am Ende eines Unterrichtstages gereinigt.
  • In allen Sanitäranlagen hängen Kontrolllisten aus, auf denen die erfolgte Reinigung und das Auffüllen von Seife und Einmalhandtüchern mit Unterschrift bestätigt werden.
  • Eventuelle Verunreinigungen werden sofort im Sekretariat gemeldet.

 

  1. Sekretariat
  • Das Sekretariat wird von Schülerinnen und Schülern ausschließlich und nur zur Klärung von Anliegen, die nicht telefonisch oder über die Klassenleitung zu regeln sind, während der bekannten Öffnungszeiten aufgesucht.
  • Der Ein- und Ausgang in den Verwaltungsbereich erfolgt ausschließlich über die Türe auf der linken Seite des Verwaltungstraktes (siehe Kennzeichnung).
  • Vor dem Eingang zum Verwaltungsbereich liegen Listen aus, in die die Schülerinnen und Schüler eintragen, welche Dokumente sie benötigen (z. B. Schulbescheinigungen). Ein Betreten des Verwaltungsbereiches ist hierfür nicht erforderlich. Die Liste wird vom Sekretariat täglich bearbeitet. Diese Dokumente sollten nach Möglichkeit von den Eltern telefonisch oder per mail im Sekretariat angefordert werden.
  • Im Falle von Wartezeiten vor dem Sekretariat muss auf einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen geachtet werden.

 

  1. Verhalten innerhalb der Klassenräume, Lüften
  • Es wird eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert. Dazu werden die Namen der Schülerinnen und Schüler auf die Tische geklebt, der Sitzplan wird außerdem im Klassen- bzw. Kursbuch und im Sekretariat hinterlegt, um ihn falls erforderlich dem Gesundheitsamt zur Rückverfolgung von Infektionsketten vorlegen zu können.
  • Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.
  • Alle Schülerinnen und Schüler bewahren ihre Jacken und Taschen an ihrem eigenen Sitzplatz auf.
  • Alle Unterrichtsräume werden zu Beginn und zum Ende jeder Unterrichtsstunde sowie im Abstand von 20 Minuten stoßgelüftet (zusätzlich nach Bedarf z.B. nach häufigem Husten oder Niesen). Die Fenster werden nach Möglichkeit von den Lehrerinnen und Lehrern geöffnet und geschlossen, damit Griffe nicht von unnötig vielen Personen betätigt werden. Hierzu wird die „Anleitung zum Lüften“ im Anhang beachtet.
  • Es wird nach Möglichkeit vermieden, dass Unterrichtsmaterialien oder Gegenstände im Raum von mehreren Personen angefasst werden (z.B. beim Weiterreichen von Kopien oder Büchern, Austauschen von Stiften o.ä.)
  • Eventuelle Verunreinigungen werden sofort im Sekretariat gemeldet.

 

  1. Mensa, Kiosk und Reflexionsraum
  • Der Kiosk in der Mensa ist für die Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Busch-Realschule in den Pausen geöffnet.
  • Die Mensa ist geöffnet. Die Hygieneregeln des Caterers sind strikt zu befolgen.
  1. Allgemeine Verhaltensregeln und Maßnahmen, Lüften der Flure
  • Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie Fieber, trockener Husten, Verlust des geschmacks-/Geruchssinns) aufweisen, werden zum Schutz der Anwesenden nach Rücksprache mit den Eltern nach Hause geschickt bzw. abgeholt. Ein Ablaufschema hierzu ist diesem Plan angehängt.
  • Den Eltern empfehlen wir unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG Kinder, die Symptome eines einfachen Schnupfens (auch diese können zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören) aufweisen, zunächst für 24 Stunden zu Hause zu beobachten. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
  • Alle am Unterricht Beteiligten achten auf die Einhaltung der Abstandsregeln, d.h. dass es insbesondere keine Begrüßungsrituale durch Händeschütteln, Umarmungen o.ä. geben darf.
  • Alle am Unterricht Beteiligten waschen sich regelmäßig und gründlich (20-30 Sekunden) mit Seife und Wasser die Hände.
  • In jedem Klassenraum befindet sich eine Flasche zur Händedesinfektion sowie ein „Hygiene Kit“. Lehrkräfte können die Flaschen beim Hausmeister mit Desinfektionsmittel auffüllen lassen. Im gesamten Schulgebäude sind Desinfektionsspender verteilt, der Hausmeister ist für das Auffüllen verantwortlich.
  • Alle am Unterricht Beteiligten achten auf die Husten- und Nies-Etikette (genutzte Taschentücher sofort entsorgen; Husten und Niesen in die Armbeuge, wenn man kein Taschentuch hat)
  • Die bisherige Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährt werden kann. Maskenpflicht besteht ab Verlassen des Sitzplatzes weiterhin auch im Klassenraum sowie im gesamten Schulgebäude. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Maske uneingeschränkt stattfinden.  Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, eine Mund-Nase-Bedeckung zu beschaffen.  Maskenpausen werden individuell eingeräumt.
  • Alle am Unterricht Beteiligten achten darauf, dass sie innerhalb des Gebäudes nicht mehr Gegenstände anfassen als notwendig. Dies gilt u.a. für Handläufe an Treppengeländern, Türklinken, Lichtschalter, Mobiliar oder IT-Einrichtungen
  • Sollte sich ein Schüler / eine Schülerin nicht an die hier beschrieben Regelungen oder an die Hygieneverordnung halten oder den Unterricht massiv stören, werden die Eltern von der Lehrkraft informiert und der Schüler / die Schülerin umgehend nach Hause geschickt bzw. von einem Erziehungsberechtigten abgeholt.
  • Die Erziehungsberechtigten unterschreiben auf einem Formular, dass sie das Infektionsschutzgesetz zur Kenntnis genommen haben. Die entsprechenden Vordrucke werden von den Klassenleitungen per e-mail versendet und auf der Homepage zum Ausdrucken bereitgestellt.
  • Krankmeldungen von Schülerinnen und Schülern erfolgen wie bisher vor Unterrichtsbeginn über das Sekretariat, eine schriftliche Entschuldigung ist erforderlich.
  • Alle am Unterricht beteiligten sind verpflichtet neue oder geänderte Regeln und Maßnahmen, die per e-mail und / oder Aushang durch die Schulleitung oder Lehrkräfte bekanntgegeben werden, zu beachten.
  • Die Hausaufsicht an Eingang D2 keilt alle Türen zum Unterrichtsbeginn und zu den Pausenanfängen und -enden auf und entfernt die Keile anschließend aus brandschutztechnischen Gründen wieder.
  • Zur Sicherstellung der Querlüftung in den Fluren bleiben die Klassenraumtüren und mindestens ein Fenster während der Pausen geöffnet.

 

  1. Besondere Reinigungsregelungen zusätzlich zur normalen Reinigungsroutine
  • Alle Sanitäranlagen werden regelmäßig und am Ende des Unterrichtstages gereinigt. Dazu gehören u.a. Toiletten, Urinale, Waschbecken, Wasserhähne, Böden und Fliesenspiegel. Die Versorgung mit Flüssigseife und Einmalhandtüchern wird regelmäßig und am Ende des Unterrichtstages kontrolliert und ggf. ergänzt sowie die Papierabwurfbehälter geleert. Die Reinigung und Versorgung der Sanitäranlagen wird auf dem aushängenden Kontrollbogen vom Reinigungspersonal bestätigt.
  • Die Vorräte an Seife, Einmalhandtüchern und Desinfektionsmitteln werden täglich vom Hausmeister kontrolliert, damit auf einen erhöhten Bedarf mit rechtzeitigen Nachbestellungen reagiert werden kann.
  • In jedem Klassenraum stehen Desinfektionsmittel, Papiertücher und Einweghandschuhe zur Verfügung. Die Kontrolle obliegt der Lehrkraft.
  • Montag bis Donnerstag bleiben die Stühle nach Unterrichtsschluss unten, damit die Reinigungskräfte die Tische reinigen können. Freitags werden die Stühle hochgestellt, damit der Boden geputzt werden kann.

 

  1. Testpflicht
  • Ab Montag, 20. September 2021, sind an den weiterführenden Schulen grundsätzlich drei wöchentliche Testungen für Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Die Testungen erfolgen montags, mittwochs und freitags unter Aufsicht schulischen Personals. Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.
  • Dienstags wird zusätzlich ein sogenannter Lollitest (PCR Test) durchgeführt. Der Coronabeauftragte Herr Gutschke koordiniert die Durchführung der Tests.
  • Für eine noch wirksamere Bekämpfung des Infektionsgeschehens gelten im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz ab Mittwoch, 24. November 2021, folgende Vorgaben:
  • Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel am Arbeitsplatz) und eine entsprechende Testbescheinigung mitführen. Dies gilt im Schulbereich für alle Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen (einschließlich Personal der OGS). Das Betreten der Schule durch nicht immunisierte Beschäftigte, die noch keine Testbescheinigung haben, ist zur Durchführung eines beaufsichtigten Tests jedoch ausdrücklich erlaubt.
  • Aufgrund der auf 24 Stunden begrenzten Gültigkeit der Testnachweise für einen Antigen-Selbsttest müssen nicht immunisierte Lehrkräfte und sonstige, nicht immunisierte Beschäftigte, die sich täglich in der Schule aufhalten, auch täglich getestet werden. Der Nachweis über einen PCR-Test ist dagegen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Testvornahme gültig. Der Nachweis einer negativen Testung muss unabhängig von der Dauer des täglichen Aufenthalts in der Schule geführt werden.
  • Anders als bisher lassen die neuen Regelungen eine Testung zuhause vor Schulbeginn nicht mehr zu. Die Testung muss in der Schule unter der Aufsicht eines Dritten stattfinden. Diese aufsichtführende Person muss mit der Durchführung von Testungen vertraut sein, was allerdings auf die große Mehrzahl der Lehrkräfte zutreffen wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung testen zu lassen (Bürgertestung) und den Testnachweis in der Schule den mit der Kontrolle beauftragten Personen vorzulegen.
  • Der Schulleitung kommt dabei die Verpflichtung zu, die Impf-, Genesungs- oder Testnachweise zu überprüfen, wobei die Testnachweise täglich zu überprüfen sind. Außerdem muss sie regelmäßig (nicht täglich) dokumentieren, dass solche Überprüfungen stattgefunden haben und alle Beschäftigten davon erfasst wurden. Die Schulleitung kann diese Aufgaben an eine oder mehrere andere Lehrkräfte delegieren. Mit der Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtung geht eine Verpflichtung der Lehrkräfte und des sonstigen an Schule tätigen Personals einher, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Die hierzu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz zulässig.
  • Von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.
  • Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  • Die Schulleitung weist Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin und informiert das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Positiv getestete Schülerinnen und Schüler werden von der den Test begleitenden Person in die Obhut der Schulsozialarbeit gebracht (Raum der Sozialarbeit im Verwaltungstrakt). Von der dort aufsichtführenden Schulsozialarbeit werden die Eltern kontaktiert. Die Schülerinnen bzw. Schüler werden beaufsichtigt, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen. Die Lehrkraft informiert umgehend telefonisch die Verwaltung (Sekretariat oder SL), von dort wird die Beaufsichtigung der Klasse organisiert.
  • Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.

Castillo